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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gemeinsames Handeln, gemeinsame Regeln...


  • I. Allgemeines

    1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Verkäufe,Lieferungen und Leistungen die über die Internetseite Carporto.de (im folgendem Carporto genannt) abgewickelt werden. Die

    AGB

    werden einhergehend immer Bestandteil jeglicher Rechtsgeschäfte. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Soweit diese

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    keine abweichenden Regelungen treffen, gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB - B in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

    2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführten.

    3. In jedem Fall gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

    4. Hinsichtlich der Qualität für die Lieferung aller Hölzer und anderer Handelsgüter gelten die üblichen Sortierungsbestimmungen und die Bestimmungen des Gesamtverbandes Holzhandel (BD Holz-VDH e.V.) und soweit diese nichts anderes vorschreiben, die Klassifikationsregeln der Ablade- bzw. Produktionsgebiete.

  • II. Angebote/Aufträge

    1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

    2. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für uns nur durch schriftliche Bestätigung (auch durch Rechnung und Lieferschein) verbindlich.

    3. Auftragsannullierungen sind nur mit unserem Einverständnis gültig. In diesem Fall steht uns Schadenersatz mindestens in Höhe von 20% der vereinbarten Kaufpreissumme zu. Dem Käufer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass uns wegen der Auftragsannullierung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    4. Bei Sonderanfertigungen ist die rückbestätigte technische Zeichnung des Käufers Grundlage für die Produktion.

    5. Schutzrechte: Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen oder wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat uns der Besteller auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Eingesandte Abbildungen, Zeichnungen, Modelle und Muster werden nur auf Wunsch zurückgegeben. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so können wir diese 3 Monate nach Angebotsabgabe vernichten, in allen anderen Fällen 6 Monate nach Rechnungserteilung.

  • III. Kreditwürdigkeit

    1. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

    2. Gehen nach Geschäftsabschluss Auskünfte über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ein, die eine Kreditgewährung nicht mehr rechtfertigen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und/oder noch nicht fälliger Ansprüche aus den von uns noch nicht erfüllten Verträgen zu beanspruchen, auch wenn bereits Zahlung mit Wechsel erfolgt ist. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Lieferungsverpflichtungen können bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert werden. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ist insbesondere anzunehmen bei Hingabe ungedeckter Schecks, bei Wechselprotesten, bei fruchtlosen Pfändungen, bei einer Zwangsverwaltung, bei einer Zwangseinstellung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • IV. Preise

    1. Sofern nicht ausdrücklich angegeben ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht im angegebenen

    Preis

    enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.

    2. Werden bei Geschäften auf Abladung nach Vertragsabschluss Steuern, Zölle, Fracht, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht, gesenkt oder neu eingeführt, gehen diese zu Gunsten/Lasten des Käufers.

  • V. Lieferung

    1. Lieferzeitangaben werden annähernd mitgeteilt und sind unverbindlich, sofern nicht ein Fixtermin für die

    Lieferung

    schriftlich vereinbart ist.

    2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

    3. Unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen sowie Natur-Katastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer von derartigen Vorkommnissen in Kenntnis setzen. Wird uns die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall scheiden Schadenersatzansprüche des Käufers aus.

    4. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf unser Ersuchen spätestens 2 Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer abzunehmen. Bleibt unsere Aufforderung zur Abnahme 8 Tage ganz oder teilweise erfolglos, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder aufgrund einer Rechnung, die mangels einer vorliegenden Spezifikation nur schätzungsweise aufgestellt werden kann, Zahlung zu den vereinbarten Dingen zu beanspruchen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Zahlungsfrist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von mindestens 30% der Kaufpreissumme verlangen. Dem Käufer bleibt nach-gelassen, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

    5. Falls trotz vereinbarter Frei-Haus-Lieferung auf Wunsch des Käufers Selbstabholung durch diesen erfolgt, ist dieser nicht zu einem Frachtabzug berechtigt.

    6. Geraten wir gegenüber Nichtkaufleuten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus. Geraten wir gegenüber Kaufleuten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    7. Zwischen der Anlieferung des Bausatzes und dem Baubeginn liegen in der Regel 7 Arbeitstage. Abweichende Fristen sind im Ausnahmefall möglich, bedürfen aber schriftlicher Vereinbarung.

    8. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferungsfrist setzt voraus, dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen der Carporto GmbH, durch den Käufer mindestens 14 Werktage zuvor übergeben wurden. Die Einhaltung einer vereinbarten Montagefrist durch uns setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele voraus.

    9. Die Anlieferung erfolgt bis zur Abladestelle Bordsteinkante. Die Befahrbarkeit mit einem 40-t-Lkw muss gewährleistet sein, zusätzliche Transportkosten im gegenteiligen Fall sind vom AG zu tragen. Private Grundstücke und Auffahrten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und nach vorherigem schriftlichem Ausschluss von Ansprüchen auf Gewährleistung im Schadensfall befahren werden.

  • VI. Mängelrüge/Rechte bei Mängeln

    1. Mängelrügen hat der Käufer uns, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, schriftlich mit detailierten Angaben über Art und Ausmaß der Mängel und der geschätzten Höhe der Forderung mitzuteilen. Maßgebend für die Einhaltung der gesetzlichen Rügefrist ist das Eingangsdatum bei uns. Beanstandungen der Stückzahl bzw. sonstige Fehlmengen sowie Beschädigungen sind als Tatbestands-aufnahme bei Übernahme der Ware auf der Empfangsbestätigung bzw. den Frachtpapieren zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen.

    2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren ordnungsgemäß aufzubewahren, wobei Kaufleute hierfür keine Kosten berechnen können.

    3. Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der arbeitet. Eventuell auftretende Trocknungsrisse, Verschwindungen, Astlöcher, Harzausflüsse, Verfärbungen und der Gleichen sind deshalb grundsätzlich keine von uns zu vertretenden Mängel. Jahreszeitlich bedingt auftretende Bläue muß toleriert werden. Türen sind nach der Lieferung fachgerecht mit einer Dickschichtlasur vom Käufer zu streichen. Dies gilt ebenso für die Oberfächenveränderungen der verbauten Metalle, die durch Oxidation eine Patina bekommen.

  • VII. Behördliche Genehmigungen

    1. Der Auftraggeber (im nachfolgenden AG genannt), verpflichtet sich alle für seine Baumaßnahme erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen einzuholen.

    2. Der AG ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörde abgelehnt wird. Der rücktrittserklärung ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Auflagen der genehmigenden Behörde, die zu zusätzlichen Kosten führen, sind dem Auftragnehmer (im nachfolgenden AN genannt), extra zu vergüten. Der AN hat ein rücktrittsrecht wenn z.B. behördliche Auflagen mit seinen technischen Möglichkeiten nicht oder nur unangemessen zu erbringen sind. Prüffähige statische Berechnungen können gegen Vergütung erstellt werden. Nimmt der AG trotz erteilter Baugenehmigung oder nach einer Frist von 2 Monaten ab Vertragsabschluß - gleichgültig ob der AG das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht hat oder nicht - den Vertragsgegenstand nicht ab, darf der AN vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer ein Schadenersatz mindestens in Höhe von 20% der vereinbarten Kaufpreissumme zu. Dem Käufer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass uns wegen der Auftragsannullierung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  • VIII. Ausführungsfristen

    1. Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Firstverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von uns angebotenen Form erschweren bzw. auch unmöglich machen, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Käufer ist verpflichtet eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben vom Auftraggeber gelten nur als anerkannt, wenn diese Schriftlich vereinbart bestätigt wurden.

    2. Nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens erfolgt am letzten Montagetag durch den jeweiligen Carporto Montageservice und dem Auftraggeber eine schriftliche Bauabnahme.

  • IX. Zahlungen

    1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung ist in bar oder mittels bargeldlosem Zahlungsverkehr zu leisten.

    2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Die Hergabe diskontfähiger Wechsel erfolgt zahlungshalber und hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu geschehen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum ab gerechnet, nicht überschreiten. Bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

    3. Im Falle des Verzuges werden bei Kaufleuten wie bei Nichtkaufleuten alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in banküblicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 8% über dem Basiszins, bei Verbrauchern im Sinne der §§ 474 ff. BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz sowie alle durch Zahlungserinnerung entstandenen Kosten zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    4. für Kaufleute gilt zusätzlich folgendes: Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Der Käufer kann gegenüber dem Kaufpreis weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch aufrechnen, es sei denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte. Er darf Zahlungen aus irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gründen nicht zurückhalten. Eingehende

    Zahlungen

    tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung.

    5. Sofern nicht anders vereinbart wird nach Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 35% fällig.

    6. Bei Anlieferung des Bausatzes wird innerhalb von 4 Tagen der Materialwert (abzüglich der Anzahlung) fällig.

    7. Nach Fertigstellung wird die Restzahlung innerhalb von 7 Tagen fällig. Nicht vereinbarte Abzüge werden nachgefordert.

    8. Der Käufer ist nur mit schriftlicher Genehmigung und zusätzlich telefonischer rücksprache mit der Buchhaltung berechtigt, dem Lieferanten oder Monteur den Rechnungsbetrag in bar auszuhändigen.

  • X. Montage und Anlieferungen

    1. Der AG ist verpflichtet, dem AN in den korrekten Bauort einzuweisen, einschließlich der Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen. Der AG übernimmt grundsätzlich die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der AG versichert dem AN dass der AG berechtigt ist auf dem Bauort zu bauen.

    2. Der Bauplatz muss für den Bauablauf frei von Hindernissen sein. Der AG muss dem AN alle notwendigen Höhenangaben bekannt geben, insbesondere wenn nach der Fertigstellung der Bauplatz oberflächenbefestigt werden soll. Bezugspunkt der Aufbauhöhe ist der höchste Punkt des Geländes, von dem aus umlaufend die Pfosten auf einheitliche Höhe gesetzt werden. Die Stellfläche sollte daher eben sein. Gegebenenfalls muss diese nachträglich bauseits dem Höhenbezugspunkt angepasst werden. Der Bodenaushub für die Fundamente muss mit manuellen Mitteln möglich sein (Bodenklassen 1-4 nach DN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Fels und Gestein, Wurzelwerk u.a.m. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Materialien aus der vorhandenen Oberflächenbefestigung des Bauplatzes (Pflaster/Platten u.ä.m.) werden an den zur Fundamenterstellung zu öffnenden Stellen vom AN aufgenommen, jedoch die Oberfläche nach Fertigstellung der Baumaßnahme vom AG bauseits wiederhergestellt.

    3. Der AG ist verpflichtet Informationen über die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen zu ermitteln und diese dem AN schriftlich anzuzeigen. Werden dem AN vom AG keine derartigen Informationen übergeben, geht der AN davon aus, dass keine besondere Obacht auf Leitungen und Kabel bei den Erdarbeiten gelegt werden muss. Sollten dennoch Beschädigungen an Kabeln, Rohrleitungen u.a. vorkommen, haftet dafür der AG.

    4. Baubedingte Abfälle sowie der Bodenaushub verbleiben auf der Baustelle.

    5. Der AG stellt dem AN zu Baubeginn unentgeltlich Wasser und Strom zur Verfügung.

  • XI. Gerichtsstand/Erfüllungsort

    1. Sofern der Käufer nicht Kaufmann ist und nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

    2. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • XII. Datenverarbeitung

    Dem Käufer ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Eine gesonderte Mitteilung hierüber ergeht nicht.

  • XII. Gewährleistung/Haftung

    Für vertragliche wie gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggeber/Besteller haftet Carporto nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit der Schaden von Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. Die Ersatzpflicht wird begrenzt durch die Höhe des vereinbarten Preises. Die

    Haftung

    seitens Carporto für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen Carporto stehen nur dem Auftraggeber/Besteller zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen. Carporto haftet für den vertragsgemäßen Zustand des Produktes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Es wird nur die Haftung für Fehler übernommen, die die Tauglichkeit des Werkes zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder in einem Umfang mindern, die einer Aufhebung gleichkommt. In diesem Zusammenhang weist Carporto ausdrücklich daraufhin, daß Naturprodukte (Holz, Naturstein etc.) natürliche Qualitätsunterschiede bzw. -Unregelmäßigkeiten aufweisen, die dem jeweiligen Naturprodukt eigen sind und für die daher keine Haftung übernommen wird. Carporto behält sich ausdrücklich das Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vor. Hierzu ist Carporto ausreichend Zeit zu gewähren, andernfalls wird Carporto von jeder Gewährleistungspflicht befreit. Kann eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgreich durchgeführt werden und/oder schlägt fehl oder steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zu den erwartetem Ergebnis und/oder dem Auftragsvolumen, ist eine Minderung des Kaufpreises mit Einverständnis von Carporto möglich. Soweit Carporto mit der Erfüllung der Vertragspflichten und/oder Gewährleistungspflichten Dritte beauftragt, sind diese keine Erfüllungsgehilfen von Carporto. Eine Haftung für die Leistung und eventuell hierdurch entstehende Schäden werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlichen Vorschriften nicht entgegensteht- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies nicht gesetzlichen Regelungen widerspricht; insbesondere ist die

    Gewährleistung

    für kostenlos gelieferte Ware und/oder bis dahin nicht bezahlter Ware ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers/Bestellers erlischt sobald Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber/Besteller selbst oder durch Dritte vorgenommen werden, ohne daß hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Carporto eingeholt wurde.

    Carporto.de Suat Kaya, Krefelder Str. 297, 47229 Duisburg - Juni 2009

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